A) die Verwaltung und Bewirtschaftung sowohl des eigenen Wohnungseigentums und der dazugehörenden Grundstücke und Einrichtungen (z. B. Garagen, Nebengebäude usw.), als auch die Verwaltung und Bewirtschaftung von derartigen Gebäuden, welche im Eigentum Dritter stehen, b) die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gewerberäumen, sowohl der eigenen als auch derjenigen, welche im Eigentum Dritter stehen, c) der Neubau von Wohnungs- und Gewerbeeinheiten sowie die Verwaltung derselben und d) die planerisch analytische Tätigkeit hinsichtlich der sozialpolitischen und sozial-ökonomischen Stadtentwicklung in Bezug auf das Wohnen und die Unterbringung der Bürger. 2. Der Betrieb kann alle, seinen Betriebszweck fördernde Geschäfte vornehmen. 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Förderung des Gesellschaftszwecks andere Unternehmen zu betreiben, sich an ihnen zu beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe zu erwerben, zu errichten, zu pachten oder als Gesellschaft aufzunehmen. Die Beteiligung an anderen Gesellschaften bedarf der Zustimmung der Stadt Pasewalk (§ 73 Abs. 1 Ziffer 7 Kommunalverfassung MV).
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