Im Rahmen der Kommunalen Aufgabenstellung a) die Errichtung, Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter Mietwohnungen, Eigenheime und Eigentumswohnungen, b) Übernahme aller anfallenden Aufgaben im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur, Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken sowie Vergabe von Erbbaurechten, c) Bereitstellung und Betreibung von Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Gewerbebauten, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Einrichtungen und Dienstleistungen. (2) Soweit gesetzlich zulässig und nach diesem Gesellschaftsvertrag nicht untersagt, ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Unter anderem ist die Gesellschaft berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen gleicher oder verwandter Art zu beteiligen sowie solche Unternehmen zu gründen, zu pachten, zu erwerben, oder als Gesellschaft aufzunehmen. Die Zustimmung durch die Stadtvertretung gem. § 69 Abs. 2 KV M-V ist erforderlich.
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