Betrieb eines Bau- und Bauträgerunternehmens, also die Errichtung von Hoch- und Tiefbauten aller Art, der Handel mit Baustoffen, die schlüsselfertige Errichtung, der Vertrieb, die Vermittlung, der Verkauf und die Verwaltung von Häusern, Eigentumswohnungen, Wohn- und Gewerbebauten sowie sonstigen Bauten aller Art, der Erwerb und die Verwertung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Durchführung von Sanierungen aller Art für eigene und fremde Rechnung, die Ausübung der sonstigen in § 34 c Gewerbeordnung genannten Makler- und Bauträger- und Baubetreuertätigkeiten sowie die Übernahme der Aufgaben eines Generalunternehmers. Eigene handwerkliche Tätigkeiten werden jedoch nicht erbracht. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Gesellschaften beteiligen.
Bauunternehmen und Bauhandwerk
Hochbauunternehmen
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