Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO insbesondere die Durchführung betriebswirtschaftlicher Unternehmen und die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen, allgemeine Wirtschaftsberatung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO, Beratung und Vertretung der Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften, die Tätigkeit als Sachverständige auf dem Gebet der wirtschaftlichen Betriebsführung, Aufstellung von Jahresabschlüssen und Durchführung von Buchführungsarbeiten. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S. v. § 43a a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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