Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 i.V. m. § 43 WPO: 1. die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, 2. die Beratung sowie die Wahrnehmung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, 3. die treuhänderische Verwaltung, 4. die steuerliche Beratung, 5. die Erstellung von Gutachten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich im Rahmen des berufsrechtlich Zulässigen an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben; sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. (§ 47 WPO).
Ingenieurbüro
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