Für Rechtsanwaltsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten. Innerhalb der Grenzen des vorstehenden Absatzes kann die Gesellschaft an anderen Orten des In- und Auslands Niederlassungen und Büros errichten sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Für die Gesellschaft sind als Rechtsanwaltsgesellschaft die Bestimmungen der BRAO sowie des anwaltlichen Berufsrechts zu wahren. Die Berufstätigkeit der Geschäftsführung unterliegt hinsichtlich der Ausführung von anwaltlichen oder sonstigen berufsrechtlichen Vorschriften unterliegenden Aufträgen keinerlei Weisungen. Die Berufstätigkeit der anderen im Dienste der Gesellschaft tätigen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer sozietätsfähiger Berufe unterliegt hinsichtlich der Ausführung von berufsrechtlichen Aufträgen nur insoweit Weisungen der Gesellschaft, als dies berufsrechtlich zulässig ist. Die Gesellschaft schließt nach Maßgabe des § 59 j BRAO eine Berufshaftpflichtversicherung ab.
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