Wirtschaftsprüfungs-, Treuhand- und Beratungstätigkeit für Unternehmen/Institutionen der gewerblichen Wirtschaft, der öffentlichen Hand sowie für sonstige Dritte, ferner sämtliche für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere a) betriebswirtschaftliche Prüfung von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, b) gesetzliche und freiwillige Sonderprüfungen, wie die Prüfung von Plänen, Prognosen und sonstiger betriebswirtschaftlicher Sachverhalte durchzuführen, c) Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten, d) Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betriebsführung und e) Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten und treuhänderische Verwaltung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO). Die Gesellschaft ist des Weiteren berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen.
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