Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur des Westerwaldkreises, seiner Verbands- und Ortsgemeinden durch die Förderung des Wirtschaftslebens. Vornehmlicher Zweck der Gesellschaft ist im Rahmen des § 50 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) und des § 85 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) die Förderung a) der vorhandenen Gewerbe-, Industrie- und landwirtschaftlichen Betriebe, b) der Industrie- und Gewerbeansiedlung, c) der Fremdenverkehrseinrichtungen. Die Gesellschaft kann sich zur Wahrnehmung von sonstigen Trägerfunktionen an anderen Gesellschaften und Institutionen unmittelbar oder mittelbar beteiligen oder deren Geschäftsführung übernehmen, sofern dies zur Erzielung des Gesellschaftszweckes notwendig erscheint.
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