Wirtschaftsförderung in der und für die Stadt Münster zur Sicherung und Ausweitung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Münster. Hierzu übernimmt die Gesellschaft die in 2. 2. 1, 2. 2. 2 sowie 2. 2. 3 genannten Aufgaben. Bei all diesen Aufgaben im Zusammenhang mit der Wirtschaftsförderung handelt es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. 2. 2 Zu den Aufgaben der Gesellschaft gehören: 2. 2. 1 Die allgemeine Wirtschaftsförderung, hierzu zählen: a) die wirtschaftliche Beratung von Unternehmer/innen (Standortberatung, Gründungsberatung, Festigungsberatung, Krisenprävention) sowie die Beratung über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Förder- und Finanzierungsmitteln; b) die Mitgestaltung und Moderation der Kommunikation zwischen Unternehmern/innen und städtischen Ämtern im Sinne eines Kundenbeziehungsmanagements; c) Öffentlichkeitsarbeit für den Wirtschaftsstandort Münster. 2. 2. 2 Besondere Maßnahme der Wirtschaftsförderung Hierzu zählen einzelne Maßnahmen, Aktionen und Projekte, die der Sicherung und Ausweitung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Münster dienen. 2. 2. 3 Der Erwerb, die Entwicklung und/oder die Veräußerung von Grundstücken, die in Gewerbe-, Industrie-, Sondernutzungs-, Mischgebiets- und Kerngebietsflächen zur Zweckerfüllung für die Gesellschaft eingesetzt werden können. 2. 3 Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf zu diesem Zweck unter den Vorgaben des § 107 Abs. 4 GO NRW Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen, ferner Interessengemeinschaften eingehen. 2. 4 Die Gesellschaft ist nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GO NRW zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. 2. 5 Klargestellt wird, dass die rechtliche und steuerrechtliche Beratung von Unternehmen und die Gewährung von Krediten/Fördermitteln nicht zum Gegenstand der Gesellschaft gehören. 2. 6 Die Gesellschaft ist berechtigt, die ihr zur Förderung ihres Unternehmenszwecks zufließenden Mittel bzw. Zuschüsse zu verwalten und diese auf der Grundlage gesellschaftseigener und nichtgesellschaftseigener Mittel- und Zuschussvergaberichtlinien an Drittempfänger weiterzuleiten. 2. 7 Die Gesellschaft kann außerdem sonstige von einem oder einzelnen Gesellschaftern bzw. von Dritten erteilte Aufträge im Rahmen ihres Gesellschaftszweckes ausführen. 2. 8 Für die Gesellschaft findet das Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein- Westfalen (LGG NRW) in seiner jeweils gültigen Form Anwendung.
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