Gesellschaft verfolgt steuerbefreite Zwecke nach § 5 Nr. 18 KStG und dient nicht Erwerbszwecken, sofern durch Gesetz nichts anderes vorgesehen ist. Etwa erzielte Gewinne dürfen nur für die in § 2 bezeichneten Zwecke verwandt werden. Gewinnanteile und Sonderzuwendungen werden den Gesellschaftern nicht gewährt.
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