Finanz- und betriebswirtschaftliche Beratung. Ferner ist Gegenstand des Unternehmens die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die gewerbsmäßige Vermittlungs- und Nachweistätigkeit von Vermögensanlagen im Sinne des § 34 c Abs. 1 Nr. 1 b GewO sowie von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen und Wohnräumen und Darlehen im Sinne des § 34 c Abs. 1 Nr. 1 a GewO. Eine steuerliche Beratung, eine Rechtsberatung, Tätigkeiten, die dem Kreditwesengesetz unterliegen sowie sonstige Tätigkeiten nach § 34 c GewO sind ausdrücklich nicht Gegenstand des Unternehmens. Bankgeschäfte und Tätigkeiten, die nach dem Kreditwesengesetz, dem Depotgesetz, Rechtsberatungsgesetz oder dem Steuerberatungsgesetz genehmigungspflichtig sind, sind nicht Gegenstand des Unternehmens. Im Hinblick auf Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 Kreditwesengesetz erbringt das Unternehmen ausschließlich die Anlage- und/oder Abschlußvermittlung in Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 und 2 Kreditwesengesetz von Anteilsscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds) oder ausländische Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestmentgesetz vertrieben werden dürfen. Die Finanzdienstleistungen werden ausschließlich für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 Kreditwesengesetz genannten Unternehmen geleistet, d. h. für lizensierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländische Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierunternehmen aus dem europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 Kreditwesengesetz tätig sein dürfen. Das Unternehmen ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anleihen von Kunden zu verschaffen. Die Gesellschaft darf auch Seminare auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen (Finanzcoaching) anbieten. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen sowie die Geschäftsführung solcher Unternehmen übernehmen. Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten.
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