Innenausbau mit Ausnahme von Elektro- und sonstigen Arbeiten, für die die Eintragung in die Handwerksrolle rechtlich Voraussetzung ist; Tätigkeit als Immobilienmakler und Bauträger, namentlich aa) die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge; bb) die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung, einschließlich der Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte zu diesem Zwecke; die gewerbsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes, oder die Verwaltung von Mietverhältnissen über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Dritte (Wohnimmobilienverwalter).
Immobilienmakler
Hochbauunternehmen
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