1. Die Tätigkeit der Gesellschaft ist ausschließlich und unmittelbar auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur des nördlichen Ruhrgebiets gerichtet. 2. Der regionalen Wirtschaftförderung dienen namentlich folgende Tätigkeiten: 2.1 Analyse über die Erwerbs- und Wirtschaftsstruktur der Emscher-Lippe-Region und einzelner Standorte. 2.2 Information über Standortvorteile und Förderungsmaßnahmen in der Emscher-Lippe-Region. 2.3 Informationen über Wirtschaftsförderungsmaßnahmen von Bund, Land NRW und der Städte in der Emscher-Lippe-Region sowie der Europäischen Union sowie Übernahme der Funktion als Antragsteller udn Fördermittelempfänger regionaler Projekte. 2.4 Anwerbung und Ansiedlung von Unternehmen. 2.5 Beratung und Betreuung von Kommunen und ansiedlungswilligen Unternehmen in Verfahrens-, Förderungs- und Standortfragen. Übernahme der Servicefunktion für das Netzwerk der kommunalen Wirtschaftsförderungen Emscher-Lippe. 2.6 Beratung bei der Beschaffung von Gewerbegrundstücken in Zusammenarbeit mit der öffentlichen Gemeinde. 2.7 Förderung überbetrieblicher und interkommunaler Kooperationen sowie die Netzwerkmoderation in Kompetenzfeldern. 2.8 Beschaffung neuer Arbeitsplätze, z. B. durch Förderung von Maßnahmen, die dem Aufbau, Erhalt bzw. Ausbau von Beschäftigungsstrukturen, vor allem der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen dienen oder Einrichtung, Koordination und Übernahme von Trägerschaften projektbezogener Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. Dazu zählen nicht die Tätigkeiten der sogenannten Beschäftigungsgesellschaften. 2.9 Allgemeine Förderung des Fremdenverkehrs durch Werbung für die Region. Darüberhinausgehende Tätigkeiten (Vermittlungsleistung, Andenkenverkauf) sind dagegen schädlich. 3. Die Gesellschaft kann zur Verfolgung ihrer Zwecke Management-Beauftragungen für regional bedeutsame Projekte übernehmen. 4. Eine Erweiterung oder Einschränkung des Aufgabenkataloges bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. 5. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen im Sinne des § 109 GO NW zu verfahren. Dabei ist die Gesellschaft so zu führen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. 7. Für die Gesellschaft findet das Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LGG NRW) in seiner jeweils gültigen Form Anwendung.
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