Einrichtung von Vorhaltemaßnahmen für den Wildtierseuchenfall, insbesondere die Afrikanische Schweinepest (ASP), und die Vorbereitung und Durchführung von durch die zuständigen Behörden angeordnete Wildtierseuchen-Bekämpfungsmaßnahmen, vor allem von Absperrmaßnahmen in Kern- oder Hoch-Risikozonen innerhalb eines gefährdeten Gebietes, von Maßnahmen zur Kontrolle und Aufrechterhaltung von Betretungsverboten, von Maßnahmen zur Auffindung und Beseitigung von Kadavern sowie zur Dekontamination der Fundstellen. Nicht jedoch die Jagd bzw. die Tötung der in der Kernzone befindlichen Tiere. Für die Durchführung der Maßnahmen kann sich die Gesellschaft Dritter bedienen.
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