Gemeinschaftliche Berufsausübung als Architekten und Innenarchitekten. Zum Gegenstand gehören auch alle mit der gemeinschaftlichen Berufsausübung in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die für die Berufsangehörigen als Architekten und Innenarchitekten geltende Berufsordnung (StAnz Nr. 49/2015) hergeleitet nach dem Art. 3 und 24 BayBauKaG werden von der Partnerschaft beachtet. Insbesondere die nach Art. 8 bis 11 BayBauKaG geltenden Berufspflichten und gesetzlichen Regelungen zur Gründung einer Architekten- oder Innenarchitektengesellschaft. Die Partnerschaft ist berechtigt, weitere Tätigkeiten auszuüben, die im Rahmen des anzuwendenden Berufsrechtes zugelassen sind.
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