Vermittlung von Versicherungen, Bausparverträgen, Investmentanlagen, Finanzierungen und Grundstücken. Hierzu gehören nicht Bankgeschäfte und Tätigkeiten, die nach dem Kreditwesengesetz, dem Depotgesetz, Rechtsberatungsgesetz oder dem Steuerberatungsgesetz genehmigungspflichtig sind. Im Hinblick auf die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1-4 Kreditwesengesetz erbringt das Unternehmen ausschließlich die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. a Satz 2 Nr. 1 und 2 Kreditwesengesetz von Anteilsscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds) oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestmentgesetz vertrieben werden dürfen. Die Finanzdienstleistungen werden ausschließlich für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 genannten Unternehmen geleistet, d. h. für lizenzierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländische Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 Kreditwesengesetz tätig sein dürfen. Das Unternehmen ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anleihen von Kunden zu verschaffen.
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