(1) Die Übernahme von zentralen Wirtschaftsdienstleistungen aller Art vorwiegend für Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialbereichs der Gesellschafter sowie Betriebe dieser Einrichtungen im Märkischen Kreis sowie für Betriebe der Gesellschafter zum Stand 31.12.2005. (2) Die Gesellschaft ist in oben bezeichneten Umfang berechtigt, weitere gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu errichten oder bestehende zu erwerben oder sich an diesen zu beteiligen und die Geschäftsführung an solchen Unternehmen auszuüben sowie sämtliche Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, den Zweck und die Unternehmung der Gesellschaft zu fördern. Sie darf Zweigniederlassungen errichten. (3) Die Tätigkeit der Gesellschaft wird auf das Gebiet des Märkischen Kreises bzw. auf den im Krankenhausbedarfsplan Nordrhein-Westfalen genannten Versorgungsbereich beschränkt. (4) Die Gesellschaft ist verpflichtet nach den Wirtschaftsgrundsätzen im Sinne des § 109 Gemeindeordnung NW zu verfahren. Dabei ist die Gesellschaft so zu führen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird.
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