Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist: 1) die Förderung der Wissenschaft und Forschung, 2) die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, 3) die Förderung des Umweltschutzes, 4) die Förderung von Kunst und Kultur, 5) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der in § 2 Abs. 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke, 6) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere: zu 1) durch Studien, Tagungen, Publikationen und Kooperationen mit gemeinnützigen und / oder öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen. Forschungsergebnisse werden zeitnah veröffentlicht. zu 2) durch Maßnahmen und Projekte zur Erforschung und Implementierung von neuen Ansätzen im deutschen Bildungssektor. Hierzu arbeitet sie mit allen privaten und staatlichen Trägern von Bildungseinrichtungen, Schülern, Eltern, Lehrern, Verwaltungsbehörden, Stiftungen und Wissenschaftseinrichtungen zusammen. zu 3) Expertisen, Erstellen und Veröffentlichungen von Studien zu Themen des Umweltschutzes (wie z.B. Microplastic, Klimawandel, Bildung für Nachhaltigkeit). zu 4) Maßnahmen und Projekte zu kultureller Bildung (wie z.B. Stärkung von kultureller Bildung in Schule, außerschulischen Lernorten wie Museen und Kulturstiftungen, Zusammenarbeit von Künstlerinnen mit Kindern und Jugendlichen), Datenanalyse und Entwicklung neuer Konzepte für Kulturinstitutionen. zu 5) Studien, Tagungen, Datenanalyse und Transfer praxisrelevanter Forschungsergebnisse. zu 6) Umsetzung von Projekten wie z.B. Tagungen und Seminare der Demokratiebildung, der poli-tischen Bildung und Menschenrechtsbildung bei Schülerinnen und Schülern wie auch Erwachsenen im schulischen und außerschulischen Kontext, Erstellen von Konzepten, Transfer neuer auch internationaler Ansätze in die Praxis und Maßnahmen der Europabildung. (3) Daneben kann die Gesellschaft auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der im vorstehenden Absatz 1 genannten Zwecke im Sinne des § 58 Nr. 1 AO vornehmen.
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