Durchführung von Maßnahmen, die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen für - Aus-, Fort- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen im Rahmen von Verbundausbildung;Beschäftigung schwer vermittelbarer bzw. arbeitsloser Jugendlicher und Erwachsener;- Berufsbezogene Schulungen von Arbeitnehmern oder Arbeitssuchenden;Information und Beratung von Jugendlichen und Erwachsenen, insbesondere von Arbeitnehmern und Arbeitssuchenden, zur Entwicklung beruflicher Perspektiven;- Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen;- durch Fortbildung einen Beitrag zur Entwicklung/Strukturverbesserung der Region zu leisten. Die Gesellschaft hat die Aufgabe, auf die Erfordernisse des Arbeitsmarktes hin zu qualifizieren. Ziel ist eine Reintegration in den Arbeitsmarkt bzw. die Erhaltung des Arbeitsplatzes. Weiterhin führt die Gesellschaft Fortbildungsmaßnahmen für und in Unternehmen durch. (2) Die politisch-gesellschaftliche Bildungsarbeit der Gesellschaft soll in besonderem Maße auch dem Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Staaten Europas dienen. (3) Die Gesellschaft führt notwendige Nebentätigkeiten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung durch. (4) Die Gesellschaft ist berechtigt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu pachten oder zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen, deren Vertretung zu übernehmen sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten. (5) Die Gesellschaft kann zur Erreichung der vorgenannten Ziele Aus- und Fortbildungsstätten, insbesondere Übungsfirmen, Übungswerkstätten, Übungshotels und andere Bildungseinrichtungen errichten, betreiben und/oder sich an solchen beteiligen. (6) Die Gesellschaft berät und unterstützt auch in den Bereichen sozialpädagogischer Familienhilfe sowie Umsetzung sozialpädagogischer Konzepte in konkreten Aufgaben- und Tätigkeitsfeldernim Familien-, Arbeits- und Sozialbezug. (7) Die Gesellschaft ist darüber hinaus als Förderer der Jugendhilfe tätig. Die Schwerpunkte hierbei bilden die - außerschulische Jugendbildung (Allgemeine, politische, soziale, gesundheitliche, kulturelle, naturkundliche und technische Bildung) - arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit - Kinder- und Jugenderholung - Jugendberatung. (8) Die Gesellschaft kann zur Erreichung dieser Ziele errichten und unterhalten: - Jugendgruppen und -internate sowie - Stätten Jugendbegegnung und -beratung - sie führt Bildungsseminare sowie Kinder- und Jugendfreizeiten durch. (9) Die Gesellschaft erfüllt diese Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne eines umfassenden Erziehungsauftrages, wodurch junge Menschen befähigt werden, ihre Anlagen und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde des Menschen zu achten und ihre Pflichten gegenüber den Menschen in Familie und Staat zu erfüllen. (10) Die Arbeit der Gesellschaft vollzieht sich im europäischen Geiste unter Anerkennung der Ziele, die das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorgibt. (11) Zur Erreichung des Gesellschaftszwecks strebt die Gesellschaft eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den öffentlichen Trägern der Arbeitsverwaltung, den Kammern sowie den örtlichen Behörden und anderen Einrichtungen des öffentlichen Lebens an.
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