Errichtung und der Betrieb von eigenen sowie der Betrieb von angemieteten regenerativen Energieerzeugungsanlagen (z.B. Photovoltaik, Wasser- und Windkraft) auf geeigneten eigenen oder angemieteten Flächen zur Erzeugung und Lieferung von Strom sowie die Wahrnehmung dazugehörender Aufgaben und Dienstleistungen im Rahmen der Stärkung der örtlichen Energieversorgung. Vor der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 107 a Abs. 2 GO NRW sind in schriftlicher Form die Abwägungsprozesse zu dokumentieren, aus denen ersichtlich sein muss, ob und inwieweit vor der Erbringung dieser Dienstleistungen den Belangen kleiner Unternehmen, insbesondere des Handwerks, im Rahmen der Entscheidungsfindung Rechnung getragen wurde. Den Vorschriften § 107 Abs. 2 GO NRW in der jeweils gültigen Form wird Rechnung getragen.
Energieversorgung
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