Abwicklung von Bauträgergeschäften, die Übernahme von Bauarbeiten (Erstellen von Bauten), Beteiligung an anderen Firmen, der An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie grundstücksgleicher Rechte, Erstellen von Gebäuden aller Art für eigene und fremde Rechnung und Beteiligung an Gesellschaften zwecks Geschäften gleicher Art. Ferner die Übernahme von Architekten- und Ingenieurleistungen, Nachweis und Vermittlung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie die Anlage- und Abschlussvermittlung zwischen Kunden und - Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten;- nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen;- Unternehmen, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt sind, oder - einer ausländischen Investmentgesellschaft, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteilsscheine von Kapitalanlagegesellschaften oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.
Bauunternehmen und Bauhandwerk
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