Förderung der Wohlfahrtspflege. Der Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V und/oder ähnlicher Einrichtungen zur primär ambulanten medizinischen Versorgung der Bevölkerung. Die Betriebe/Einrichtungen müssen jeweils die Voraussetzungen des § 66 Abgabenordnung (AO) erfüllen.
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