Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume (§ 34 c GewO), die Vermittlung von Versicherungsverträgen (§ 34 d GewO), Bestandspflege, Bearbeitung von Schadensfällen und die Vermittlung von Finanzdienstleistungsprodukten ohne Betreiben nach dem KWG erlaubnispflichtiger Geschäfte, Projektentwicklung, Projektmanagement, Finanz- und Wirtschaftsberatung insbesondere im Rahmen von Zwangsversteigerungsverfahren und der Wahrnehmung von Gläubigerinteressen. - die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen. - die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von - Anteilscheinen einer Kapitalgesellschaft und von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestmentgesetz vertrieben werden dürfen, soweit - derartige Verträge ausschließlich zwischen Kunden und einem Institut im Sinne des § 1 Abs. 1 b des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute-, einem nach § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft vermittelt bzw. nachgewiesen werden; - keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 a S. 1 Nr. 1 - 4 KWG erbracht werden und - keine Befugnis, sich im Zusammenhang mit dieser Vermittlungs- und Nachweistätigkeit Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen, erteilt ist. - sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, soweit es sich dabei nicht um Finanzierungsinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG handelt, - öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, soweit es sich dabei nicht um Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG handelt. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar förderlich sind. Die Gesellschaft darf dazu insbesondere Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmen beteiligen und auch deren Geschäftsführung übernehmen. Hierzu gehört auch der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen für eigene Rechnung und für Dritte, soweit diese nicht § 1 Abs. 11 KWG betreffen.
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