Förderung von Wissenschaft und Forschung, gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO; die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, gemäß § 52 Abs. 2 S. 1. Nr. 4 AO; die Förderung von Kunst und Kultur, gemäß § 52 Abs. 2 S. 1. Nr. 5 AO; die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, gemäß § 52 Abs. 2 S. 1. Nr. 7 AO; die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, gemäß § 52 Abs. 2 S. 1. Nr. 8 AO; die Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO).
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