(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Tätigkeit der Gesellschaft ist darauf gerichtet, bedürftige Personen im Sinne des § 53 AO selbstlos zu unterstützen. (2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. (3) Gegenstand der Gesellschaft sind insbesondere - die Integration und Beschäftigung von langzeitarbeitslosen und benachteiligten Menschen in Gesellschaft, Arbeit und Beruf. Zur Erfüllung dieses Zweckes kann die Gesellschaft vor allem im Tourismus- und Dienstleistungsbereich tätig werden. - in der Gesellschaft zur Frage "Arbeit und Integration von Langzeitarbeitslosen und Benachteiligten" und "Öffentlich geförderter Zweiter Arbeitsmarkt" Bewusstseins bildend zu wirken. - Die Gesellschaft kann im Rahmen dieser Zielsetzungen auch Projekte unterstützen, die eine gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zielrichtung verfolgen, wie die Gesellschaft selbst.
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Sozialwesen
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