Gemeinschaftliche Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie damit verbundene Tätigkeiten im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs, insbesondere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Beratungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 iVm § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 iVm § 43a Abs. 4 WPO. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten iS von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO sind ausgeschlossen.
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