Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), die Förderung des Wohlfahrtwesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO) sowie die Verfolgung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO. Der Zweck wird durch folgende Maßnahmen erfüllt: - Organisation und Durchführung Weihnachtspäckchenkonvoi in benachteiligte Gegenden Europas - Sammelaktionen zur Unterstützung des Konvois. Die Gesellschaft kann zum Zwecke der Mittelbeschaffung für die Verwirklichung ihrer ideellen Zwecke wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten. Wird die Gesellschaft nicht selbst oder durch eine Hilfsperson tätig, kann sie zur Verwirklichung ihrer Zwecke ihre Mittel als Förderungsgesellschaft nach § 58 Nr. 1 AO auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zuwenden.
Sozialwesen
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