Erbringung von Finanzdienstleistungen, die die Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1a KWG), Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG) und Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 2 KWG) umfassen. Die Gesellschaft ist dabei nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten zu handeln. Darüber hinaus hat die Gesellschaft die Erlaubnis, Finanzinstrumente für eigene Rechnung anzuschaffen oder zu veräußern, ohne die Voraussetzungen für den Eigenhandel zu erfüllen (Eigengeschäfte) (§ 32 Abs. 1a KWG).
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