Betrieb eines Dentallabors, die Entwicklungs und der Handel von Geräten und Materialien im Dentalbereich sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, soweit sie nicht erlaubnispflichtig sind. Nicht eingetr.: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach dem Tag, an demdie Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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