Unmittelbarer oder mittelbarer Erwerb, das unmittelbare oder mittelbare Halten und Verwaltung von Anteilen an inländschen und/oder ausländischen Gesellschaften, die sich ihrerseits - entweder selbst oder mittelbar - an Gesellschaften beteiligen, deren Gegenstand die Gewinning von elektrischer Energie mittels sog. alternativer Energietechniken, insbesondere mittels Photovoltaikanlagen oder Windkraftanlagen ist, oder die selbst solche Anlagen betreiben. Sie kann zur Erreichung des Gesellschaftszweckes auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften erwerben. Die Gesellschaft kann alle Rechtsgeschäfte betreiben, die dem Gesellschaftsgegenstand unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind oder die Entwicklung der Gesellschaft fördern. Ausgenommen sind Tätigkeiten gemäß § 34c Gewerbeordnung (GewO) sowie § 34f GewO, Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen, die jeweils einer Genehmigung im Sinne des deutschen Kreditwesengesetzes bedürfen, sowie Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch bedürfen.
Energieversorgung
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