Förderung der Volksbildung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO; die Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO; die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 18 AO. Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Leitung einer Selbsthilfegruppe für Frauen in schwierigen Lebenssituationen; Schaffung eines Netzwerkes zur gegenseitigen Unterstützung; selbstlose finanzielle und materielle Hilfe einzelner bedürftiger Frauen im Sinne von § 53 AO.
Sozialwesen
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