Halten von Beteiligungen an gemeinnützigen Körperschaften (GmbH). Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ( 51 if. AO). Zweck der einzelnen Tochtergesellschaften ist die Förderung der Jugendhilfe, der Religion sowie die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO. Dazu gehört u. a. seelsorgerlich und/oder sozial besonders hilfsbedürftigen Menschen bei der Bewältigung schwerwiegender Probleme zu helfen. Das geschieht auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit den Richtlinien der "Evangelischen Allianz in Deutschland". Daneben kann die Gesellschaft alle Maßnahmen durchführen, die dem Gesellschaftszweck dienen und diesen fördern. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Sozialwesen
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