(1) Der Betrieb eines christlichen Tagungs- und Gästezentrums. (2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). (3) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendhilfe, der Religion sowie der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO. Dazu gehört u.a. seelsorgerlich und/oder sozial besonders hilfsbedürftigen Menschen bei der Bewältigung schwerwiegender Probleme zu helfen. Gleichzeitig nimmt die Gesellschaft auch rein missionarische Aufgaben im Sinne des Neuen Testaments wahr. Das geschieht auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit den Richtlinien der "Evangelischen Allianz". (4) Insbesondere werden diese Zwecke verwirklicht durch: 1. Durchführung von Bildungs- und Freizeitmaßnahmen für Jugendliche. 2. Schaffung und Unterhalt von Begegnungsstätten für Kinder und Jugendliche sowie Personen im Sinne von § 53 AO durch das Betreiben eines christlichen Tagungs- und Gästezentrums. 3. Verkündigung des Wortes Gottes und seelsorgerliche Hilfe für junge Menschen. 4. Veranstalten von Tagungen, Seminaren, Freizeiten und Schulungen im Sinn des Punktes 3 und als Zurüstung für Mitarbeiter aus kirchlichen und jugendpflegerischen Bereichen. 5. Einordnung von Jugendlichen in eine verbindlich lebende und arbeitende Gemeinschaft von Christen. 6. Bereitstellung, Koordinierung und Unterstützung (Trägerschaft) von Angeboten im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) und im Rahmen weiterer Angebote, die der Förderung des freiwilligen Engagements dienen. (5) Daneben kann die Gesellschaft alle Maßnahmen durchführen, die dem Gesellschaftszweck dienen und diesen fördern. Die Gesellschaft kann sich an gleichartigen steuerbegünstigten Unterneh-men beteiligen, die in ihrer Zielrichtung geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu unterstützen und zu fördern; die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten. (6) Die Zwecke werden insgesamt verfolgt. Eine bestimmte Rangfolge zwi-schen ihnen besteht nicht. (7) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (8) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Sozialwesen
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