Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Zweck der Gesellchaft ist die - Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne von § 52 Abs.2 Satz 1 Nr. 3 AO, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege - Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne von § 52 Abs.2 Satz 1 Nr. 10 AO, die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene oder Kriegsgeschädigte - Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne von § 53 AO, insbesondere durch die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen. Zweck der Gesellchaft ist die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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Interessengemeinschaften, Fachärzte
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