Förderung mildtätiger Zwecke, indem Menschen ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit, Religion, Herkunft, Geschlecht und Wohnsitz unterstützt werden, die infolge ihres körperlichen Zustands persönlich auf die Hilfe anderer angewiesen sind, § 53 AO. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb einer Hospizeinrichtung zur Sterbebegleitung, um Menschen in ihrer letzten Lebensphase und ihre Angehörigen zu unterstützen und hierzu eine würdige und angemessene Umgebung zu schaffen. Die Gesellschaft kann ihren Gesellschaftszweck auch verwirklichen, indem durch Betätigungen im Sinne des § 58 Nr. 1 AO bzw. § 58 Nr. 2 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Hospiz- und Palliativarbeit Mittel beschafft und diesen zugewendet werden.
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