Unternehmensberatung für kleine und mittlere Unternehmen und freie Berufe, insbesondere die betriebswirtschaftliche Beratung und die Fördermittelberatung, und die damit zusammenhängenden Rechtsdienstleistungen, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Unternehmensberatung gehören (§ 5 Abs. 1 RDG) oder als erlaubte Nebenleistungen im Sinne von § 5 Abs. 2 RDG gelten. Der Gesellschaftszweck umfasst nicht die darüber hinausgehenden Rechtsdienstleistungen gem. § 2 Abs. 1 und 2 RDG, die Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 1 StBerG und die wirtschaftsprüfende Tätigkeit gem. § 2 Abs. 1 WPO.
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