Anlage- und Abschlußvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nrn. 1 und 2 KWG in Anteilsscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds) und/oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertriebenwerden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei Erbringung dieser Finanzdienstleistungenist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; ferner Anlage- und Abschlußvermittlung von öffentlich angebotenen Anteilen an einer KAG oder Kommanditgesellschaft (KG) und von verbrieften Forderungen gegen eine KAG oder KG, soweit diese keine Finanzinstrumente gemäß § 1 Abs. 11 KWG darstellen sowie Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, Darlehen, Bausparverträge und Versicherungen.
Sonstige: Dienstleistungen & Service
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