1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Hilfe für Behinderte, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, des Wohlfahrtwesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. 2.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch planmäßiges Zusammenwirken im Sinne des § 57 Abs. 3 AO mit den nachfolgenden Körperschaften: - Evangelische Stiftung Volmarstein - Evangelisches Krankenhaus Hagen-Haspe gem. GmbH - Evangelische Krankenhaus GmbH Dortmund - IDV Integrations Dienste Volmarstein gem. GmbH - Evangelische Altenhilfe und Betreuung Haspe gem. GmbH - MZV Medizinisches Zentrum Volmarstein gem. GmbH - ADV Ambulante Dienste Volmarstein gem. GmbH - Jos-Bakker-Haus gem. GmbH - KJV Kinder- und Jugendhilfe Volmarstein gGmbH - ISV Inklusionsservice Volmarstein gGmbH - Bildungsakademie Volmarstein GmbH - WDV Wirtschaftsdienste Volmarstein GmbH Weiterhin kann der Satzungszweck auch durch das planmäßige Zusammenwirken im Sinne des § 57 Abs. 3 AO mit anderen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigten Körperschaften sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts verwirklicht werden. Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt durch die Erbringung von Funktions- und Unterstützungsleistungen, wie zum Beispiel die Herstellung und Lieferung aus den Bereichen Rehatechnik, Orthopädietechnik und Orthopädische Schuhtechnik. Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt zudem durch die Inanspruchnahme von Funktions- und Unterstützungsleistungen wie zum Beispiel Dienst- und Beratungsleistungen sowie durch Anmietungen. 3. Der Satzungszweck wird im Sinne des § 58 Nr. 1 AO auch verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Unterstützung und Förderung anderer steuerbegünstigter Organisationen, die zumindest einen der in § 2 definierten Zwecke verfolgen. Die Zuwendung erfolgt vorbehaltlich des Nachweises der Steuerbegünstigung gemäß § 58a AO. 4. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sie kann auch ihrerseits als Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig werden. 5. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6.
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