Förderung der Jugendhilfe und die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen, die der Eingliederung schwervermittelbarer arbeitsloser Personen in das Arbeitsleben dienen, - Angebote von berufsbildenden und - fördernden Maßnahmen, auch für arbeitslose Jugendliche, - Durchführung von Maßnahmen der Erwachsenenbildung, - Begleitung und Unterstützung von Arbeitslosen-Selbsthilfegruppen, - die finanzielle Unterstützung von solchen Personen, deren Bezüge die Grenzen des § 53 Absatz 2 der Abgabenordnung nicht übersteigen, - der Einsatz von Arbeitsgruppen im Arbeitsfeld Second-Hand für die Instandsetzung der dort zu vertreibenden Gegenstände und für andere Aufgaben, - die Hilfe für Arbeitslose, die aufgrund ihrer langen oder andauernden Arbeitslosigkeit den geistigen und seelischen Belastunen ohne fremde Hilfe nicht mehr gewachsen sind und - Beratung, Begegnung und Dienstleistungen für Personen, die kurzfristig nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden können.
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Sozialwesen
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