(1) Gegenstand des Unternehmens ist die rechtliche Trägerschaft und der Betrieb einer Volkshochschule. Sie ist konfessionslos und parteipolitisch unabhängig und allen Bevölkerungsschichten ohne Unterschied der Rasse, Nationalität, Religion, des Geschlechts oder des Berufs zugänglich. (2) Sie hat die Aufgabe, Erwachsenen und Heranwachsenden diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlich-rechtsstaatlich geordneten Gesellschaft zurechtfinden zu können. Dazu bietet die Gesellschaft Hilfen für das Lernen, für Orientierung und Urteilsbildung und für die Eigentätigkeit. (3) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Bildung Erwachsener und Heranwachsender auf sämtlichen Bereichen des gegenwärtigen Lebens in einer freiheitlich-rechtsstaatlich geordneten Gesellschaft im Rahmen der kommunalen Aufgabenstellung der Stadt Weiden i. d. OPf. im Sinne des Art. 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung und Art. 7, 57 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung. Die Gesellschaft ist unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. (4) Die Gesellschaft erfüllt ihren Zweck insbesondere durch folgende Maßnahmen, die den Gegenstand des Unternehmens bilden: - Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen, Kursen, Lehrgängen und Seminaren in den Bereichen -allgemeine und politische Bildung -Sprachen -Beruf -Gestaltung -Gesundheit - Planung und Organisation von Führungen, Ausstellungsbesuchen, Besichtigungen, Studienreisen - Durchführung von Ausstellungen - Durchführung von Prüfungen - Durchführung von Sonderveranstaltungen - Weiterbildungsberatung - Einrichtung und Förderung von Selbstlerngruppen - Überlassung von Räumen, Geräten und Medien - Durchführung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf Schulabschlüsse (5) Die Gesellschaft kann sich im Rahmen des Art. 92 Abs. 2 Bayerische Gemeindeordnung zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen und solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten.
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Unterricht & Erziehung
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