Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 des StBerG. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften befugt, die ihrer Aufgabe zu dienen geeignet und mit dem StBerG vereinbart sind. Sie kann Beratungsstellen im Sinne des § 34 StBerG errichten, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbart sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften und berufsständischen Vereinigungen zu beteiligen, soweit dieses rechtlich zulässig ist. Die Gesellschaft darf weitere Zweigniederlassungen errichten, soweit die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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