1. Vermittlung von Versicherungen im privaten und gewerblichen Bereich, Betreuung von Versicherungsverträgen für andere Maklerunternehmen, insbesondere ausländischer Gesellschaften, Kreditvermittlung, Baufinanzierung. Tätigkeiten, für die nach dem KWG Genehmigungen notwendig sind, werden nicht durchgeführt. 2. Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, Darlehen, b) Anteilscheinen an einer Kapitalgesellschaft und von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG erfüllt sind, soweit der Antragsteller - derartige Verträge ausschließlich zwischen Kunden und einem Institut i. S. des § 1 Abs. 1 b KWG - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute -, einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft vermittelt bzw. nachweist, - keine weiteren Finanzdienstleistungen i. S. von § 1 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 bis 4 KWG erbringt und nicht befugt ist, sich im Zusammenhang mit dieser Vermittlungs- und Nachweistätigkeit Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen, c) sonstigen öffentlichen angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden (z. B. geschlossene Immobilienfonds, stille Geschäftsanteile), d) öffentlich angebotenen Anteilen einer Kapitalgesellschaft (nur GmbH) oder Kommanditgesellschaft (z. B. bei geschlossenen Immobilienfonds). Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte, für die eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich ist, werden nicht getätigt, e) Beratung im Rist- und Sicherheitsmanagement. 3. Handel mit Waren aller Art, die keine besondere Erlaubnis erfordern.
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