1.) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2.) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, das öffentliche Gesundheitswesen, die Jugend- und Altenhilfe, der Denkmalschutz und die Denkmalpflege, das Wohlfahrtswesen und die Förderung des Sports. 3.) Die Gesellschaft verfolgt die im Rahmen des § 3 Zif. 1.) vorgegebenen Zwecke (Unternehmenszweck) dadurch, dass sie Wissenschaft und Forschung, das öffentliche Gesundheitswesen, die Altenhilfe, den Denkmalschutz und die Denkmalpflege und das Wohlfahrtswesen fördert und zwar indem sie beispielsweise ihre Tätigkeit oder ihre Erträge dazu verwendet a.) Projekte und Maßnahmen Dritter im Rahmen des Unternehmenszwecks zu fördern sowie eigene Projekte und Maßnahmen durchzuführen, b.) die Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen auf dem Gebiet des Unternehmenszwecks zu fördern, c.) den Meinungsaustausch, die Meinungsbildung und die Information der Bevölkerung im Bereich des Unternehmenszwecks zu fördern, d.) wissenschaftliche Veranstaltungen Dritter zur Förderung der Wissenschaft, Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Geistes- und Naturwissenschaften sowie der theoretischen und angewandten Wissenschaften zu fördern oder eigene Veranstaltungen hierzu durchzuführen, e.) Stipendien, Beihilfen sowie sonstige Sach- und Geldunterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung, der Weiterbildung, der Beschäftigung insbesondere des Nachwuchses, älterer Menschen, Bedürftiger, Behinderter und sozialer Randgruppen auf den Gebieten des Unternehmenszwecks zu gewähren, f.) Einrichtungen nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 AO zu unterstützen. Hierfür kann sie wissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungsvorhaben durchführen, Forschungsaufträge vergeben, Alten- und Pflegeheime unterhalten, den Drogenabusus bekämpfen und sportliche Übungen und Leistungen fördern. Darüber hinaus kann die Gesellschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts beschaffen, ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen oder ihr gehörende Räume einer anderen teuerbegünstigten Körperschaft zur Benutzung für deren steuerbegünstigte Zwecke überlassen. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht im jeweils gleichen Maße verwirklicht werden. Die Verbreitung der Ergebnisse der Arbeit der Gesellschaft durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ist eingeschlossen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
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