Zweck der gemeinnützigen Unternehmensgesellschaft ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 15 AO), von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO) sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Stundenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
Interessengemeinschaften
Sozialwesen
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