Vermittlung von Versicherungen nach § 34d GewO ? gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 (Nr. 1, Nr. 2) GewO die Anlagevermittlung und -beratung von Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen im Rahmen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist das Unternehmen nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Anteile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne des § 283 KAGB werden nicht vermittelt. Das Unternehmen ist berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Das Unternehmen kann Zweigniederlassungen errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen.
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