Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 i. V. m. § 43 Abs. 4 WPO, insbesondere: -betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen - aktien- und handelsrechtliche Sonderprüfungen, Gründungsprüfungen, Prüfungen von Geschäftsbüchern, Vermögensaufstellungen und die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen - die Beratung und Vertretung von Auftraggebern in Steuersachen sowie die Hilfeleistung bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten - die Tätigkeit als Sachverständige auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betriebsführung - die Aufstellung von Jahresabschlüssen und die Durchführung von Buchführungsarbeiten - die Übernahme von Arbeiten, die mit der Wirtschaftsberatung kaufmännischer Unternehmen und anderer wirtschaftlicher Einrichtungen zusammenhängen - verwaltende Treuhandtätigkeiten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Ausgenommen ist die Beteiligung an Steuerberatungsgesellschaften. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen hierzu erfüllt werden.
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