Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Hilfen für Menschen mit Behinderungen, des öffentlichen Gesundheitswesens sowie des Wohlfahrtswesens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) die Förderung des Entstehens ambulant betreuter Wohnformen für pflegebedürftige oder behinderte Menschen jeden Alters sowie Betrieb und Weiterentwicklung derselben, b) den Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes zur Versorgung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen jeden Alters, c) den Betrieb von Einrichtungen der stationären Pflege sowie der Tages- oder Nachtpflege zur Versorgung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen jeden Alters, d) Schaffung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen sowie e) die Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche diese Mittel unmittelbar zur Verwirklichung des oben beschriebenen Satzungszwecks zu verwenden haben (§ 58 Nr. 1 AO).
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