(1) Die biotechnologische Forschung und Entwicklung. (2) a) Die Gesellschaft wird immunologische und biologische Wirkstoffe erforschen sowie biotechnologische Verfahren zur Gewinnung solcher Substanzen entwickeln und Daten für die arzneimittelrechtliche Zulassung erstellen. Hierzu zählen u. a. Versuchsmuster und klinische Prüfmuster. Sie kann Verträge zur Erforschung und Entwicklung neuer Wirkstoffe und Diagnostika mit Dritten abschließen, gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patente) und Know-how anmelden,erwerben, veräußern, lizensieren oder gemeinsam mit Dritten nutzen. Desweiteren kann sie Maßnahmen und Arbeiten im Segment Qualitätskontrolle für Dritte übernehmen und ausführen. b) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich um die Vergabe öffentlicher Mittel für die Forschung und Entwicklung zu bemühen (Zuschüsse/Darlehen usw.) und die dafür relevanten Verträge abschließen. (3) Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art gründen, übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten.
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