Ausschließlicher Gegenstand der Gesellschaft (nachfolgend Versorgungskasse genannt) ist es, Arbeitnehmern und früheren Arbeitnehmern der Bayerischen Landesbank und ihrer Rechtsvorgänger sowie der LBS Bayerischen Landesbausparkasse (LBS), soweit sie unter den persönlichen Geltungsbereich der jeweils maßgeblichen Richtlinien fallen, Versorgungsleistungen im Alter, bei Erwerbsminderung und im Todesfall an deren Hinterbliebene sowie in Fällen der Not Leistungen und Darlehen zu gewähren. Den Arbeitnehmern der Bayerischen Landesbank bzw. der LBS gleichgestellt sind arbeitnehmerähnliche und frühere arbeitnehmerähnliche Personen und deren Hinterbliebene; die hierfür in Betracht kommenden Personengruppen bestimmen die Gesellschafter. Die Aufnahme der LBS als Trägerunternehmen erfolgt auf der Grundlage einer gesonderten Beitrittsvereinbarung. Die LBS scheidet als Trägerunternehmen zu dem Zeitpunkt aus, zu dem eine Kündigung oder Aufhebung der Beitrittsvereinbarung wirksam werden.
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