Tätigkeit gemäß Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13.12.1935 - RGBI. I S. 1478 / BGBl. III 30312, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.1994, BGBl. I 3082) und gemäß § 1 der Ersten Verordnung zur Ausführung des genannten Gesetzes vom 13.12.1935 (RGBl. I S. 1481/BGBl. III 303 - 12 - 1) die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Versicherungsberater.
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